Geschäftsordnung
des AV Schlei Falkensee 1960 e. V.
1. Allgemeines:
1. 1. In Ausformung des § 8 Abs. 5 und 8 der Satzung des AV Schlei Falkensee 1960 e. V. vom 25.11.2009 gibt sich der Vorstand des Vereins nachfolgende Geschäftsordnung. Diese ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und von dieser durch einfache Mehrheit der Anwesenden zu bestätigen.
1. 2. Die Geschäftsordnung regelt die sachliche Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder,beschreibt die Aufgaben des Vereinsausschusses sowie der Revisionskommission und legt die jeweiligen Vertretungsbefugnisse fest.
1. 3. Sie regelt weiterhin den vereinsinternen Geschäftsverkehr, den Schriftverkehr mit externen Personen, Organisationen und Behörden, das demokratischen Grundsätzen entsprechende Verfahren innerhalb des Vorstandes sowie die Besetzung des Beschwerdeausschusses gem. § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 der Satzung.
2. Vorstandsarbeit:
2. 1. Alle Vorstandsmitglieder haben gemeinsam die anfallenden vereinsbezogenen Angelegenheiten zu planen, zu beschließen, auszuführen und bei all diesen Maßnahmen stets das Wohl des Vereins in seiner Gesamtheit zu fördern. Hierbei ist darauf zu achten, Schäden jeglicher Art vom Verein und seinen Mitgliedern abzuwenden. Die Mitglieder des Vorstandes haben sich als von der Mitgliederversammlung des Vereins beauftragte Funktionsträger zu verstehen, die in Dienstleistung die ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen haben. Hierbei arbeitet jedes Vorstandsmitglied in dem ihm übertragenen Aufgabengebiet in Eigenverantwortung unter Beachtung der aus vorstehender Gemeinsamkeit resultierenden Beschlusslage des Gesamtvorstandes. Dem 1. Vorsitzenden kommt hierbei eine koordinierende, ausgleichende und letztlich auch eine überwachende Funktion zu. Eine- wie auch immer geartete – Richtlinienkompetenz des 1. Vorsitzenden ist nicht gegeben.
2. 2. Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands-mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder Vertreter im Amt (o.V. i. A.) sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.Mitglieder des Vereinsausschusses und der Revisionskommission,die grundsätzlich das Recht auf Teilnahme an den planmäßigen Vorstandssitzungen haben, sind nicht stimmberechtigt. Gleiches gilt für Ehrenmitglieder aller Vereinsorgane sowie sonst anwesende Personen ( z. B. im Einzelfall durch den Vorstand geladene Gäste).
2. 3. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, terminlich im Voraus festzulegen, durch den 1. Vorsitzenden o. V. i. A. vorzubereiten und zu leiten. Darüber hinaus können im Bedarfsfall durch den 1.Vorsitzenden o. V. i. A. oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes, nach Beschluss durch den Vorstand, außerordentliche Vorstandssitzungen abgehalten werden.
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen, durch den Sitzungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen und beim Schriftführer sowie beim 1. Vorsitzenden zu archivieren.Vorstandsbeschlüsse sind zusätzlich zu dokumentieren und gemeinsam mit Beschlüssen der Mitgliederversammlung in einer jährlichen Übersicht durch den 1. Vorsitzenden o. V i. A. zu führen.Protokolle von Vorstandssitzungen sind vertraulich zu behandeln. Eine Einsichtnahme durch Außenstehende bzw. eine Freigabe von Protokollen ist nur nach ausdrücklichem Beschluss durch den Vorstand gestattet. Inhalte von Gesprächen,die innerhalb von Vorstandssitzungen geführt wurden, dürfen Personen, die nichtberechtigt sind, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, nicht mitgeteilt werden. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.Eventuelle Verhinderungen sind dem Sitzungsleiter (1. Vorsitzende o. V. i. A.) zeitgerecht mitzuteilen.
2. 4. Die Arbeit im Vorstand und sonstigen Vereinsgremien ist ehrenamtlich.Für Aufwendungen, die den ordentlichen Vorstandsmitgliedern sowie den Angehörigen des Vereinsausschusses durch ihre Arbeit in ihren jeweiligen Funktionen entstehen,erhalten diese eine jährliche finanzielle pauschale Aufwandsentschädigung in einer von der Mitgliederversammlung auf Antrag durch den Vorstand zu beschließenden Höhe. Der jeweilige Betrag wird den anspruchsberechtigten Personen (s. o.) am Ende des Geschäftsjahres durch den Schatzmeister in Bar ausgezahlt. Weitere Entschädigungen erfolgen nicht. Eine Kostenerstattung durch nachgewiesene Ausgaben, die den Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern der weiteren Vereinsgremien im Rahmen ihrer Vereinstätigkeiten entstanden sind, bleiben hiervon unberührt.
3. Schriftverkehr / Informationspflichten
3. 1. Innerhalb des Vereins führt jedes Vorstandsmitglied den erforderlichen Schrift-verkehr selbst. Hierzu kann es sich der Unterstützung des Schriftführers bedienen.Über den Inhalt vorgenannten Schriftverkehrs sind die Vorstandsmitglieder vor dessen Veröffentlichung zu informieren, deren Aufgabengebiet dadurch möglicher-weise tangiert ist. Eine „nachrichtliche“ Information sonstiger Vorstandsmitglieder bleibt hiervon unberührt und steht dem Herausgeber des Schriftstückes frei. Der 1. Vorsitzende o. V. i. A. erhält generell von jedem vereinsinternen Schriftsatz vor dessen Veröffentlichung eine Kopie zur Kenntnis. Er hat das Recht, die Veröffentlichung zu verhindern bzw. vorübergehend zurückzuhalten, wenn deren Inhalt getroffenen Vereinbarungen, Vorstandsbeschlüssen, Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Satzung oder den aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen des Vereins widerspricht oder aber das Ergebnis eines im Vorstand noch nicht abgeschlossenen Meinungsbildungsprozesses vorwegnimmt. Diese Angelegenheit ist dann in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu erörtern.
3. 2. Schriftverkehr mit externen Personen, Organisationen, Behörden und Institutionen erfolgt grundsätzlich nur durch den 1. Vorsitzenden o.V.i.A. und den Schatzmeister,unter erforderlicher Mitwirkung des Schriftführers. In vorher zu vereinbarenden Einzelfällen kann dies auch durch andere Vorstandsmitglieder erfolgen, wobei eine Mitzeichnung des 1. Vorsitzenden o. V. i. A. zwingend ist. Für den Schriftverkehr mit Externen etc. sind ausschließlich Kopfbögen mit dem Vereinsemblem zu verwenden.
Die Archivierung vorbezeichneten Schriftverkehrs erfolgt durch den jeweiligen Ab-sender sowie zentral durch den 1. Vorsitzenden o. V. i. A. Alle Schriftsätze, die durch den Schriftführer ausgefertigt wurden, sind, ohne Rücksicht auf den Verfasser / Absender, zusätzlich beim Schriftführer zu archivieren.
Über den Inhalt vorgenannten Schriftverkehrs sind die Vorstandsmitglieder im Rahmen von Vorstandssitzungen unverzüglich zu informieren. Ihnen ist- auf Verlangen-Einsicht in besagten Schriftverkehr zu gewähren.
4. Aufgaben / Zuständigkeiten der Funktionsträger:
Nachfolgend werden die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Vereinsausschusses, der Revisionskommission sowie die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses aufgeführt. Zugeschriebene Aufgaben und Zuständigkeiten begründen die darauf bezogenen Verantwortlichkeiten der jeweiligen Funktionsinhaber. Im Einzelfall kann durch Vorstandsbeschluss eine Verlagerung wie auch Erweiterung der Zuständigkeiten / Aufgaben einzelner Funktionen erfolgen.Dies ist dann der terminlich dem Beschluss folgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen. Einer Änderung der Geschäftsordnung bedarf es dann grundsätzlich nicht.
4. 1. 1. Vorsitzender:
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Hierbei wird er unterstützt durch den 2. Vorsitzenden ( Vertreter im Amt ), oder durch ein anderes von ihm zu benennendes Vorstandsmitglied im Einzelfall. Dies gilt für außergerichtliche wie auch gerichtliche Angelegenheiten. ( § 8 Abs. 2 der Vereinssatzung ). Weiterhin ist er zuständig für die
- Planung und Koordinierung der Vorstandsarbeit
- Erstellung von Entwürfen der Tagesordnung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
- Überwachung aller vereinsinternen Abläufe / Vorgänge, einschließlich des Vollzuges gefasster Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, hierbei auch
- Dokumentation aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes( Jahresübersicht )
- Erstellung von Rechenschaftsberichten
- Leitung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Erstellung des Entwurfes des Jahresterminplanes.
Der 1. Vorsitzende vertritt den 2. Vorsitzenden und den Schriftführer bei deren Abwesenheit.
4. 2. 2. Vorsitzender:
Der 2. Vorsitzende ist ständiger Vertreter des 1. Vorsitzenden in allen diesem zugeschriebenen Aufgaben. Er unterstützt diesen bei der Erledigung der unter 4. 1. aufgeführten Aufgaben und vertritt den Verein, gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden, in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten nach außen. Weiterhin ist er zuständig für die
- Planung und Koordinierung vereinsinterner geselliger Veranstaltungen
- Planung, Überwachung, Überprüfung der Finanzierung vorstehender Veranstaltungen sowie Organisation der Versorgung der Teilnehmer vereinsinterner Veranstaltungen
- Einberufung und Leitung des Beschwerdeausschusses gem. § 5 Abs. 3 der Vereinssatzung.Er übernimmt die Aufgaben des Schatzmeisters bei dessen Abwesenheit (Abwesenheitsvertreter).
4. 3. Schatzmeister:
Der Schatzmeister führt alle vereinsbezogenen Finanzaktionen. Hierbei ist er zuständig für die - korrekte Führung aller Konten- vollständige Sammlung aller entsprechenden Belege ( Rechnungen, Forderungen etc. ) und deren Nachweis - fristgemäße Abrechnung mit dem KAV Nauen, den Finanzbehörden, der Stadtverwaltung sowie sonstigen Gläubigern des Vereins - Ausgabe der Beitrags- und Angelberechtigungsmarken an die Vereinsmitglieder- Einziehung aller Gebühren und sonstigen Abgaben- Entgegennahme von Aufnahmeanträgen und Ausgabe von Mitgliedsbüchern /-ausweisen- Führen der Mitgliederliste des Vereins- Erstellen des Haushaltsplanes, der Finanzordnung, der Beitragsordnung und der jährlichen Abrechnung des Haushaltsplanes.
4. 4. Sportwart:
Der Sportwart plant und organisiert die auf das Angeln bezogenen vereinsinternen Angelegenheiten. Hierbei
- bereitet er vor, führt durch und leitet verantwortlich alle vereinsinternen Gemeinschaftsangelveranstaltungen
- veranlasst er die fristgerechte Anmeldung und Teilnahme von Vereinsmitgliedern an externen Gemeinschaftsangelveranstaltungen
- pflegt er die anglerische Verbindung zu anderen Vereinen und organisiert entsprechende Veranstaltungen
- schult er die Vereinsmitglieder in der Anwendung von Angeltechniken und bildet sie weiter im Umgang mit dem Fischereirecht und den Grundsätzen der Hege und Pflege der Fischbestände der vom Verein überwiegend genutzten Gewässer
- überwacht er die Einhaltung aller auf das Angeln bezogenen Vorschriften auch außerhalb der von ihm geleiteten Gemeinschaftsangelveranstaltungen
- führt er eine aktuelle Übersicht über die relevanten anglerischen Fangergebnisse der Vereinsmitglieder
- erstellt er die anglerische Jahresauswertung zur Ermittlung der jeweiligen Vereinsbesten ( Vereinsmeister etc. ).
4. 5. Gewässer- und Platzwart:
Der Gewässer- und Platzwart gewährleistet den Erhalt und die Pflege der vom Verein genutzten Baulichkeiten, des Pachtgrundstückes und dessen nähere Umgebung. Hierbei steht nicht nur die Funktionsfähigkeit, sondern insbesondere auch das sich in die Landschaft einzuordnende harmonische Gesamtbild der Anlage im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Als „Platzmeister“ hat er die Schlüsselgewalt über alle vereinseigenen Schließanlagen und die Verfügungsgewalt über alle vorhandenen vereinseigenen, von ihm zu inventarisierenden und in einem Bestandsnachweis zu führenden Gerätschaften, Einrichtungsgegenständen und Materialien. Er organisiert und überwacht die mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden o. V. i. A. erfolgte leihweise und kurzzeitige Überlassung vereinseigener Gegenstände an Vereinsmitglieder oder die Nutzung des Vereinsgeländes durch Vereinsmitglieder außerhalb vereinsbezogener Veranstaltungen. Er ist weiterhin zuständig für
- die Führung eines Nachweises der ausgegebenen Schlüssel aller vereinseigenen Schließanlagen
- die unverzügliche Veranlassung erforderlicher Reparaturen an vereinseigenen Objekten / Gerätschaften
- die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Wasserversorgungsanlage
- die regelmäßige Entleerung der Fäkaliengrube
- die Überwachung der Einhaltung der jeweils geltenden Grundstücks- und Stegordnung
- Er plant, organisiert und leitet die von den Vereinsmitgliedern zu leistende gemeinnützige Arbeiten und führt hierüber eine Jahresübersicht, die Grundlage der bei der jährlichen Beitragskassierung zu leistenden Ausgleichsabgabe ist .Der Gewässer- und Platzwart verwaltet die Vergabe von Bootsliegeplätzen am vereinseigenen Steg, sorgt für den sicheren und gebrauchsfähigen Zustand des Steges und seines Zuganges sowie für die Pflege des Uferstreifens im Bereich des Steges, seines Zuganges sowie im Bereich des dem Grundstück vorgelagerten Geländes. Er nimmt Anträge zu Vergabe von Bootsliegeplätzen entgegen, sortiert diese entsprechend ihrer Dringlichkeit, unter Berücksichtigung der vom Vorstand festgelegten Vergaberichtlinien, und schlägt die Vergabe im Einzelfall dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Er führt eine Übersicht über die vereinseigenen Boote, deren Nutzung durch Vereinsmitglieder und koordiniert die fallbezogene, kurzfristige Ausleihung an weitere Vereinsmitglieder mit dem Sportwart. Hierbei überwacht er den generellen Zustand der Vereinsboote und veranlasst ggf.notwendig werdende Reparaturen / Pflegemaßnahmen durch die aktuellen Dauernutzer. Er überwacht die korrekte Kennzeichnung aller am Steg liegenden Boote und veranlasst notwendig werdende Veränderungsmeldungen an die Stadt Falkensee. Durch regelmäßige Inaugenscheinnahme des Uferbereiches, der Wasserfläche, des Wasserbewuches, der Fischfänge etc. macht er sich ein jeweils aktuelles Bild über den Zustand des Falkenhagener Sees, nimmt hierzu auch zum Erkenntnisaustausch Kontakt zu den benachbarten Vereinen auf und berichtet dem Vorstand anlassbezogen, ansonsten in unregelmäßigen Abständen, über seine Erkenntnisse. Hierbei schlägt er auch von ihm für notwendig erachtete Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels / Missstandes oder zur Verbesserung der Gesamtsituation vor.
Er verwaltet und organisiert veranstaltungsbezogene wie auch ständig vorhandene Versorgungslagerbestände.
4. 6. Schriftführer:
Der Schriftführer fertigt alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten, sofern diese nicht ausdrücklich durch andere Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Funktionen erledigt werden. In diesen Fällen leistet er – nach Wunsch und Vorlage des Entwurfes des jeweiligen Schreibens - Unterstützung. Er fertigt von allen Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen Protokolle, die er und der jeweilige Versammlungsleiter unterschreiben, wobei ein Exemplar bei ihm und ein weiteres beim 1. Vorsitzenden archiviert wird. Auf Verlangen oder in Fällen, in denen aus dem Wortlaut des Protokolls wesentliche Auftragsinhalte für einzelne Vorstands-mitglieder hervorgehen, erhalten diese zusätzlich eine Kopie des entsprechenden Protokolls.
Dies muss aus dem im Protokoll enthaltenen „Verteiler“ ersichtlich werden. Die zielgerichtete Verteilung von Protokollen und sonstiger vereinsinterner Schrift-stücke sowie die Versendung von Schreiben an Externe übernimmt grundsätzlich der Schriftführer. Ausnahmen hiervon sind zwischen den jeweils Beteiligten zu vereinbaren. Auf Wunsch des 1. Vorsitzenden o. V. i. A. fertigt er zudem Protokolle von Sitzungen / Besprechungen, die der 1. Vorsitzende o. V. i. A. mit externen Personen, Behörden / Einrichtungen etc. zur Klärung vereinsbezogener Angelegenheiten führt. Er archiviert weiterhin alle von ihm in eigener Verantwortung oder aber in Unterstützung anderer Vorstandsmitglieder gefertigten Schriftstücke. Dies gilt auch für die vom 1. Vorsitzenden zu erstellende Dokumentation der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
5. Beschwerdeausschuss:
Gegen den aufgrund eines Vorstandsbeschlusses geplanten Ausschluss eines Vereinsmitgliedes steht diesem gem. § 5 Abs. 3 der Vereinssatzung die Anrufung des Beschwerdeausschusses zu ( § 7 der Vereinssatzung ). Dieser wird einberufen vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom Vorsitzenden ( Sprecher ) des Vereinsausschusses, und von diesem geleitet. Dem Beschwerdeausschuss gehören – 3 – weitere Vereinsmitglieder an, die vom 2. Vorsitzenden oder dessen Vertreter bestimmt werden, wobei jeweils ein Mitglied dem Vereinsausschuss, ein Mitglied der Revisionskommission und ein Mitglied keinem Vereinsorgan angehören soll. Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der Vereinsausschuss:
Gem. § 11 der Vereinssatzung ist die Anzahl der Mitglieder des Vereinsausschusses sowie dessen Aufgabenbereich festgelegt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses bestimmen aus ihrer Mitte einen „Sprecher“ ( Vorsitzenden ). Dieser ist in Vertretung des 2. Vorsitzenden auch Vorsitzender des Beschwerdeausschusses gem. § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 der Vereinssatzung. Der Vereinsausschuss entsendet darüber hinaus nach Anforderung durch den 2. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter ein Mitglied in den Beschwerdeausschuss. Grundsätzlich ist der Vereinsausschuss ständige Beschwerdeinstanz für alle Vereinsmitglieder in vereinsinternen Angelegenheiten. Hierbei wird formlos verfahren, d. h., der Beschwerdeführer wendet sich auch mündlich, auch vertraulich, an den Vereinsausschuss. Dieser erörtert den Beschwerdegegenstand unverzüglich in der nächstfolgenden Vorstandssitzung. Das Ergebnis seiner Bemühungen teilt der Vereinsausschuss dem Beschwerdeführer mit. So verfährt er auch mit ihm vorliegenden Angelegenheiten, die – ohne Beschwerde zu sein – nach Auffassung des jeweils Vortragenden einer Regelung bedürfen. Generell sollen sich jedoch die Vereins-mitglieder zur Regelung der von ihnen vorgebrachten Angelegenheiten an das jeweils zuständige Vorstandsmitglied wenden, um so eine vermeidbare Instanz auszuschließen.Durch Vorstandsbeschluss können dem Vereinsausschuss jegliche vereinsbezogene Aufgabe, generell oder auf den Einzelfall bezogen, übertragen werden. Dies ist dann unverzüglich durch die Mitgliederversammlung per Beschluss zu bestätigen. Um stets aktuell vereinsbezogen informiert zu sein, sind die Mitglieder des Vereinsausschusses berechtigt, an ordentlichen Vorstandssitzungen – ohne Stimmrecht – teilzunehmen. Mitglieder des Vereinsausschusses können gleichzeitig auch Mitglieder anderer Vereinsgremien ( ausgenommen des Vorstandes ) sein.
7. Revisionskommission:
Gem. § 7 Abs. 2 wählt die Mitgliederversammlung in ihrer Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren die Revisionskommission. Ihr gehören – 3 – Mitglieder des Vereins an. Diese wählt aus ihrer Mitte einen „Sprecher“ ( Vorsitzenden ). Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des amtierenden Vorstandes sein; anderen Vereinsgremien / Organen können sie hingegen angehören.Die Revisionskommission hat mindestens einmal im Jahr eine vorher dem Schatzmeister anzukündigende Kassenprüfung vorzunehmen. Hierbei sind alle Einnahmen wie auch Ausgaben hinsichtlich ihrer Berechtigung, Vollständigkeit, korrekten Buchführung, Nachvollziehbarkeit ( vorhandene Belege und deren Abgleichung mit deren Verbuchungen etc. ) zu überprüfen. Als Grundlage hierzu dienen alle vom Schatzmeister zu führenden vereinsbezogenen Unterlagen sowie der letzte von ihm erstellte Finanzbericht.Die Revisionskommission ist berechtigt, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Verbesserung der finanziellen Situation des Vereins, der Buchführung, Nachweisführung, Übersichtlichkeit, Kontrollierbarkeit, Ausgabe – und Einnahmepraxis etc. zu unterbreiten.
Diese sollen jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen vor Veröffentlichung dem Vorstand vorgetragen werden. Dies trägt auch zur diesbezüglichen Verbesserung der Auskunftsfähigkeit des Vorstandes in der Mitgliederversammlung bei. Neben der angekündigten jährlichen Kassenprüfung, deren Ergebnis der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung mitzuteilen ist, kann die Revisionskommission einmal jährlich eine weitere, nicht anzukündigende Kassenprüfung vornehmen, die sich auf Teilbereiche beschränken kann. Das Ergebnis ist ausschließlich dem 1. Vorsitzenden o. V. i. A. mitzuteilen. Ansonsten sind die Mitglieder der Revisionskommission jedermann gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichtet. Der 1. Vorsitzende o. V. i. A. kann die Revisionskommission darüber hinaus jederzeit mit einer spontanen Kassenprüfung beauftragen, an derer auch teilnehmen darf.Am Ende der Amtsperiode des jeweiligen Vorstandes überprüft die Revisionskommission nach Vereinbarung mit dem Gewässer – und Platzwart anhand des Inventarverzeichnisses ( Bestandsnachweis ) und der Liste der vereinseigenen Boote die Vollständigkeit des Vereinseigentums und berichtet über das Ergebnis der Mitgliederversammlung( Wahlversammlung ) im Zusammenhang mit dem Bericht über die Kassenprüfung( Revisionsbericht ). Bei personellen Veränderungen in der Funktion des Gewässer- und Platzwartes überwacht die Revisionskommission die ordnungsgemäße Übergabe vorhandener vereinseigener Gegenstände etc. anhand des vorliegenden Inventarverzeichnisses und der Übersicht der Vergabe vereinseigener Boote an den neu gewählten Funktionsträger und berichtet hierüber – formlos – dem 1. Vorsitzenden o. V. i. A.
Falkensee, den 25.11.2009
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Vorstandsbeschluss vom 04.11.2009
Bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 25.11.2009