Satzung
des AV Schlei Falkensee 1960 e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: AV Schlei Falkensee 1960 e. V. und hat seinen Sitz in Falkensee. Er ist eingetragen in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam unter der Nr.: VR 5214 P.
2. Als Gründungsdatum gilt der 26.01.1960
3. das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; der Gerichtsstand ist Potsdam.
§ 2
Gründungszweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein ist rechtmäßiger Nachfolger der DAV Betriebsgruppe Landmaschinenbau Falkensee. Der Verein dient der Förderung des Natur- und Umweltschutzes. Er sieht seine Hauptaufgabe im Gewässer- und Naturschutz. Insofern wirkt er mit bei der Erhaltung, Reinhaltung und Hege gesunder Gewässer mit artgerechtem Fischbestand. Er praktiziert das waidgerechte Fischen im Sinne einer ausgewogenen Hege des Fischbestandes.
2. Weitere Aufgaben des Vereins sind:
- die Förderung der Abwehr und der Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum "Gewässer"
- die Förderung der Vereinsjugend, insbesondere im Umgang mit der Natur, sowie beim Erlernen der fach- und sachgerechten Angelei
- die Durchführung von Lehr- und Schulungsmaßnahmen für die Mitglieder des Vereins
- die Unterrichtung der Vereinsmitglieder und der Öffentlichkeit über die Bedeutung der im Sinne des Naturschutzes verstandenen Angelfischerei, als notwendiger Teil des hegerischen und pfleglichen Umganges mit dem Ökosystem Gewässer.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung . Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. im DAV und im Kreisanglerverband Nauen organisiert.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann werden:
- jede volljährige Person (männlich, wie auch weiblich)
- jedes Kind, jeder Jugendliche, jeder Heranwachsende (männlich, wie auch weiblich) nach Vollendung des 8. Lebensjahres und Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Für die Aufnahme in den den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Dem Verein gehören an:
- Ehrenmitglieder
- ordentliche Mitglieder (Senioren)
- jugendliche Mitglieder (Junioren)
- passive Mitglieder
3. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes und nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie müssen nicht zuvor Mitglieder des Vereins gewesen sein.
4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 8. Lebensjahr vollendet haben.
6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst als Angler betätigen, aber im übrigem die Interessen des Vereins fördern.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder (§ 3 Abs. 2) haben das recht, ab dem vollendeten 14. Lebensjahr an der Wahl der Vereinsorgane und Vereinsgremien (§ 7) teilzunehmen (aktives und passives Wahlrecht).
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung des Landesanglerverbandes Brandenburg sowie die des Vereins einzuhalten und zu befolgen. Dies gilt auch für die von der Mitgliederversammlung erlassenen Ordnungen (§ 9) in der jeweils geltenden Fassung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
- den Vereinsbeitrag einschließlich der Abgaben an den Landesanglerverband unaufgefordert zu den festgelegten Terminen zu entrichten.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt zum Ende des Geschäftsjahres. Hierzu ist mindestens drei Monate vorher eine schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand vorzulegen
2. Tod des Mitgliedes
3. Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied
- gegen die Satzung des Landesanglerverbandes und / oder des Vereins, die Ordnungen oder sonstigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie gegen das Vereinsinteresse insgesamt verstößt
- trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag länger als sechs Monate im Rückstand ist.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe schriftlich, per Postzustellungsurkunde, bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses das Recht auf Anrufung des Beschwerdeausschusses (§ 7) zu. Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses steht dem Vorstand oder dem betroffenen Mitglied das Recht auf Anhörung vor der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Antragstellung durch den Vorstand oder durch das betroffene Mitglied mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 6
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1. Neu in den Verein aufzunehmende Personen zahlen eine Aufnahmegebühr. Dies gilt nicht für passive Mitglieder. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Hierbei sind Staffelungen zulässig.
2. Der Beitrag wird einmal im Jahr, am Ende des Kalenderjahres, für das darauf folgende Geschäftsjahr, gemeinsam mit den Beiträgen für den Landesanglerverband, an vom Vorstand festzulegenden Terminen bezahlt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung für den Verein befreit.
4. In Härtefällen kann der Vorstand über Höhe und Art der Zahlung von Mitgliederbeiträgen entscheiden. Dies gilt auch für Fälle einer beantragten Befreiung von der zahlung des Jahresbeitrages im Wege einer "ruhenden Mitgliedschaft".
§ 7
Organe / Gremien des Vereines
1. Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsausschuss
2. Gremien des Vereins sind:
- die Revisionskommission
- der Beschwerdeausschuss
- sonstige, anlassbezogen vom Vorstand vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung zu bestätigende Ausschüsse und Kommissionen.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sechs ordentlichen Mitgliedern mit nachfolgenden Funktionen (Doppelfunktionen sind möglich; 1. und 2. Vorsitzender dürfen jedoch nicht eine Person sein):
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Gewässer- und Platzwart
- Sportwart
- Schriftführer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und des Vereinseigentums, die Ausübung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und und die Durchführung der im jährlichen Terminplan vorgesehenen Veranstaltungen.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des 1. oder 2. Vorsitzenden.
5. Weitere Aufgabenverteilungen und Zuständigkeiten der Mitglieder des Vorstandes regelt eine zu erlassene Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Jahreshauptversammlung für den Zeitraum von fünf Jahren gewählt.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand ist in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl erforderlich.
8. Vorstandssitzungen zur Vorbereitung von Mitgliederversammlungen sowie zur Abarbeitung von Beschlüssen, zur Vor- und Nachbereitung von Veranstaltungen, zum Erarbeiten von Ordnungen etc. werden entsprechend dem jährlich im Voraus durch den Vorstand festzulegenden Terminplan durchgeführt. Näheres hierzu regelt eine Geschäftsanweisung.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sind entsprechend der festgesetzten Termine im Jahresterminplan des Vereins durchzuführen. Einer besonderen Einladung hierzu bedarf nicht (siehe aber Abs. 5). Die erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. Hierbei sind - entsprechend dem Zeitablauf - der Vorstand sowie der Vereinsausschuss und die Revisionskommission (§ 7) zu wählen. Aus besonderen Anlässen können darüber hinaus, nach Beschlussfassung durch den Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen (siehe auch § 12) abgehalten werden. Hierzu bedarf es der zeitgerechten vorherigen schriftlichen Einladung der Mitglieder. Hierbei sind diesen der Grund der Ansetzung der außerordentlichen Versammlung, sowie die geplante Tagesordnung mitzuteilen.
2. Anlässlich der Jahreshauptversammlung sind insbesondere folgende Themen zu behandeln:
- Jahresbericht / Rechenschaftsbericht des vorstandes
- Finanzbericht des Vorstandes
- Bestätigung der Berichte durch die Mitglieder und Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- im Bedarfsfall Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ordnungen, Aufnahme neuer bzw. Ausschluss vorhandener Mitglieder (aus aktuellem Anlass auch in jeder anderen Mitgliederversammlung möglich)
- Festlegung der von jedem Mitglied zu leistenden Arbeitsstunden für das laufende Jahr bzw. Höhe und Art von Ausgleichsleistungen
- Höhe und Staffelung von Aufnahmegebühren (§ 6)
3. Die Tagesordnungen für die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung bei Beginn der jeweiligen Versammlung zur Abstimmung vorzutragen.
4. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. es genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Dies gilt nicht, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung fordern. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig; stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder (§§ 3 und 4).
5. Vorschläge zur Satzungsänderung, die nicht durch den Vorstand erfolgen, müssen spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Diese, wie auch vom Vorstand erarbeitete beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zeitgerecht vor der Mitgliederversammlung, in der die Satzungsänderung behandelt/erörtert werden soll, inhaltlich schriftlich mitzuteilen; hierbei ist zugleich zur Mitgliederversammlung einzuladen. Alle Mitglieder haben ein jederzeitiges sonstiges Antragsrecht. Anträge sind schriftlich dem Vorstand vorzulegen oder dort zu Protokoll zu geben. Die gilt nicht anlässlich von Mitgliederversammlungen. Hier ist eine mündliche Antragstellung zulässig.
§ 10
Protokolle
Über durchgeführte Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, insbesondere über die dort getroffenen Entscheidungen/Beschlüsse, sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterscheiden. Alle Protokolle sind durch den Vorstand für eventuelle Nachprüfungen etc. (auch durch die Revisionskommission) lückenlos vorzulegen bzw. nachzuweisen. Näheres hierzu regelt eine Geschäftsanweisung.
§ 11
Der Vereinsausschuss
Dem Vereinsausschuss gehören drei Vereinsmitglieder an, die keine Funktion im Vereinsvorstand haben dürfen und für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Sie haben die Aufgabe, auf die Einhaltung der insbesondere in den §§ 3, 5 und 6 der Satzung festgelegten Regelungen zu achten. Weiterhin können dem Vereinsausschuss besondere Aufgaben auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zur Erledigung übertragen werden. Näheres regelt eine Geschäftsanweisung.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins sind die Mitglieder mindestens vier Wochen vor der hierfür erforderlichen außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird eine der vorstehenden Bedingungen zur Auflösung des Vereins nicht erfüllt, ist erneut schriftlich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" aufzurufen, die mindestens drei Wochen, längstens sechs Wochen nach der zuvor erfolglosen Auflösungsversammlung stattzufinden hat. Die Versammlung ist dann stets beschlussfähig. Zum Auflösungsbeschluss bedarf es in diesem Fall lediglich der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Sofern die Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung) nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld um zusetzen. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreisanglerverband Nauen e. V. im Landesanglerverband Brandenburg im DAV e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirliche Zwecke zu verwenden hat.
Falkensee, den 10.03.2016
Mathias Klug Kurt Kumke Jaques Tilles
1. Vorsitzende 2. Vorsitzende Revisionskommission
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 10.03.2016, Beschluss Nr.: 05-16